LAG Hamm - Beschluss vom 09.10.2009
10 TaBV 165/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 4; LRTV § 2 Nr. 2; LRTV § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:

Umgruppierung von Maschinenführern am Rollenschneider

LAG Hamm, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 165/08

DRsp Nr. 2010/356

Umgruppierung von Maschinenführern am Rollenschneider

1. Gemäß § 3 Nr. 1 LRTV (Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990) ist für die Eingruppierung der Maschinenführer am Rollenschneider in die Lohngruppen nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsbildung sondern ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. 2. Die Tätigkeit der Maschinenführer am Rollenschneider erfordert kein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten), das durch eine abschließende Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Berufsausbildungsberuf ausgeführt wird; die Arbeit der Maschinenführer am Rollenschneider stellt vielmehr eine Tätigkeit dar, die durch eine längere systematische Unterweisung erworbene umfangreiche fachliche Kenntnisse sowie Selbständigkeit im Sinne der Lohngruppe V LRTV erfordert. 3. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kommt bei einer Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters regelmäßig nicht in Betracht, da eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten ist, keinen Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG darstellt.

Tenor