LAG München - Beschluss vom 04.05.2005
10 TaBV 69/04
Normen:
BetrVG § 95 § 99 ; TV über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer vom 1.1.1994 § 2 ; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns vom 1.8.2002 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 69/04

Umgruppierung der IR-Zugchefs der DB AG wegen Wegfall der Interregio-Züge

LAG München, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 69/04

DRsp Nr. 2005/18743

Umgruppierung der IR-Zugchefs der DB AG wegen Wegfall der Interregio-Züge

»Bisher als Zug-Chefs in IR-Zügen der DB eingesetzte Arbeitnehmer sind in die Entgeltgruppe 6 des Konzern ETV vom 1.8.2002 einzugruppieren, wenn ihnen nach Wegfall der IR-Züge nunmehr die Tätigkeit eines ICE / EC / IC-Betreuer/in übertragen wurde. Das gilt auch, wenn sie vor Übernahme der Tätigkeit des Zug-Chefs IR nach dem EingruppierungsTV in Entgeltgruppe E 7 des damaligen ETV eingruppiert waren.«

Normenkette:

BetrVG § 95 § 99 ; TV über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer vom 1.1.1994 § 2 ; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns vom 1.8.2002 § 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von 7 Arbeitnehmern.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen im Konzern der Deutschen Bahn AG. Sie betreibt Personenfernverkehr mit Zügen. Im beschäftigt sie ca. 2.400 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist errichtet.