LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2013
16 Sa 1785/12
Normen:
BGB § 134; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 219/12

Umgehung eines Betriebsübergangs bei BeschäftigungsgesellschaftTeilanfechtung eines dreiseitigen VertragsBeseitigung der Auflösung des bisherigen ArbeitsverhältnissesBedenkzeit vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1785/12

DRsp Nr. 2014/4338

Umgehung eines Betriebsübergangs bei Beschäftigungsgesellschaft Teilanfechtung eines dreiseitigen Vertrags Beseitigung der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses Bedenkzeit vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags

1. Durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags wird § 613a BGB jedenfalls dann nicht umgangen, wenn dem Arbeitnehmer für den Fall eines Wechsels in eine Beschäftigungsgesellschaft die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebserwerber nicht in Aussicht gestellt wird. 2. Eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrags, die ausschließlich auf die Beseitigung der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, ist ausgeschlossen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20.11.2012 - 6 Ca 219/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 123 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sowie über Vergütungsansprüche.

Die klagende Partei war bei der M, einem Hersteller von Druckmaschinen für den industriellen Bereich, in deren Betrieb in O beschäftigt. Dort war ein Betriebsrat gebildet.