LAG Nürnberg - Urteil vom 25.02.2021
5 Sa 396/20
Normen:
RL 2008/104/EG v. 19.11.2008 Art. 5;
Fundstellen:
BB 2022, 2942
LSK 2021, 14415
BeckRS 2021, 14415
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 53/20

Umgehung des Zuvorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch rechtsmissbräuchliche RechtsgestaltungRechtsmissbräuchliche Umgehung des § 1 Abs. 1b AÜG durch Überschreitung der Höchstbeschäftigungsdauer bei Leiharbeitnehmern

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 396/20

DRsp Nr. 2021/9492

Umgehung des "Zuvorbeschäftigungsverbots" des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch rechtsmissbräuchliche Rechtsgestaltung Rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 1 Abs. 1b AÜG durch Überschreitung der Höchstbeschäftigungsdauer bei Leiharbeitnehmern

Der Entleiher ist grundsätzlich nicht gehindert, einen zuvor bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags einzustellen. Das Leiharbeitsverhältnis ist grundsätzlich nicht auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen (in Anschluss an LAG Köln vom 06.09.2019 - 9 TaBV 23/19). (Rn. 24 - 25)

1. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen kann vorliegen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich miteinander verbundene Arbeitgeber bewusst und gewollt bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen das "Zuvorbeschäftigungsverbot" des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG umgehen wollen. 2. Nimmt der Arbeitgeber eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen der geltenden Gesetze bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern für eine Dauer von zwei Jahren und einem Monat vor, kann noch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 1 Abs. 1b AÜG festgestellt werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 09.09.2020, AZ.: 3 Ca 53/20 - wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.