LAG Niedersachsen - Beschluss vom 31.07.2012
1 TaBV 42/12
Normen:
BetrVG § 112a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/12

Umgehung der Sozialplanpflicht; Zuständigkeit der Einigungsstelle

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 1 TaBV 42/12

DRsp Nr. 2012/18304

Umgehung der Sozialplanpflicht; Zuständigkeit der Einigungsstelle

Eine Ausnahme von der Sozialplanpflicht nach § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann am Einwand des Rechtsmissbrauchs scheitern. Gibt es hierzu Anhaltspunkte, kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der angerufenen Einigungsstelle nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 30.03.2012 - 4 BV 4/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 112a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug im Wesentlichen darüber, ob eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Sozialplans wegen Betriebsstilllegung zum 30.06.2012" daran scheitert, dass die zum Konzern der A. gehörende Arbeitgeberin am 27. August 2008 gegründet wurde und den B. Betrieb zum 01. Dezember 2008 von der C. GmbH, einer Tochtergesellschaft der D. AG, übernommen hat und deshalb nach § 112 a Abs. 2 BetrVG nicht sozialplanpflichtig sei. Im Übrigen werden weiterhin gegen die Person des im ersten Rechtszug bestellten Einigungsstellenvorsitzenden, dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Walkling, Bedenken geltend gemacht.

Zur Sachverhaltsdarstellung wird des Weiteren der erstinstanzliche Beschluss (Blatt 86 - 88 d. A.) in Bezug genommen.