Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 30.03.2012 -
I. Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug im Wesentlichen darüber, ob eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Sozialplans wegen Betriebsstilllegung zum 30.06.2012" daran scheitert, dass die zum Konzern der A. gehörende Arbeitgeberin am 27. August 2008 gegründet wurde und den B. Betrieb zum 01. Dezember 2008 von der C. GmbH, einer Tochtergesellschaft der D. AG, übernommen hat und deshalb nach § 112 a Abs. 2 BetrVG nicht sozialplanpflichtig sei. Im Übrigen werden weiterhin gegen die Person des im ersten Rechtszug bestellten Einigungsstellenvorsitzenden, dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Walkling, Bedenken geltend gemacht.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird des Weiteren der erstinstanzliche Beschluss (Blatt 86 - 88 d. A.) in Bezug genommen.
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