LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 261/20
ArbG Berlin, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 9298/19
Umfassende Normsetzungsbefugnis der TarifvertragsparteienDer Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG als Grenze der TarifautonomieEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienSubsidiarität des § 6 Abs. 5 ArbZG gegenüber tariflichen Regelungen zum Nachteilsausgleich bei NachtarbeitAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAnpassung nach oben bei gleichheitswidriger Ungleichbehandlung durch unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge
BAG, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 351/20
DRsp Nr. 2023/9343
Umfassende Normsetzungsbefugnis der TarifvertragsparteienDer Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1GG als Grenze der TarifautonomieEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienSubsidiarität des § 6 Abs. 5ArbZG gegenüber tariflichen Regelungen zum Nachteilsausgleich bei NachtarbeitAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAnpassung "nach oben" bei gleichheitswidriger Ungleichbehandlung durch unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge
1. Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren.2. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen.
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