BAG - Urteil vom 17.03.2016
2 AZR 182/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 und s. 4; KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 1 und S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 26
ArbRB 2016, 293
BAGE 154, 303
BB 2016, 2100
BB 2016, 2169
DB 2016, 2610
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 3
NZA 2016, 1072
ZIP 2016, 1743
ZInsO 2016, 2210
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 431/14
ArbG Bielefeld, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2442/12

Umfang und Inhalt der Verständigung mit dem Betriebsrat über eine BetriebsänderungSukzessiver Personalabbau als BetriebsänderungUnzulässigkeit der sog. Vorratsanhörung des Betriebsrats über noch nicht feststehende KündigungenWechsel in eine Transfergesellschaft als Vorbehalt für eine Kündigung

BAG, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 182/15

DRsp Nr. 2016/14430

Umfang und Inhalt der Verständigung mit dem Betriebsrat über eine Betriebsänderung Sukzessiver Personalabbau als Betriebsänderung Unzulässigkeit der sog. Vorratsanhörung des Betriebsrats über noch nicht feststehende Kündigungen Wechsel in eine Transfergesellschaft als Vorbehalt für eine Kündigung

Die Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG treten nur ein, wenn die der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung vollumfänglich Gegenstand einer Verständigung der Betriebsparteien iSv. § 111 Satz 1, § 112 BetrVG ist. Ein Interessenausgleich nur über Teile der Betriebsänderung reicht nicht aus. Orientierungssätze: 1. Ein bloßer Personalabbau, von dem eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG betroffen ist, kann eine wesentliche Einschränkung des Betriebs iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sein. Beruht ein sukzessive durchgeführter Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung, sind die Personalabbaumaßnahmen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, grundsätzlich zusammenzurechnen und gelten bei Erreichen des maßgeblichen Schwellenwerts als "eine" Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 1, § 112 BetrVG.