LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2014
8 TaBV 129/13
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 5 Abs. 1 EFZG;
Fundstellen:
AuR 2014, 390
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/13

Umfang einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Anzeige- und Nachweispflichten im KrankheitsfallAbgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 8 TaBV 129/13

DRsp Nr. 2014/12662

Umfang einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall Abgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat im Falle einer vom Arbeitgeber beabsichtigten unternehmenseinheitlichen Vorlagepflicht von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Regelung der Nachweispflichten nicht leitender Angestellter im Krankheitsfall steht dem Betriebsrat und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2)) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 05.09.2013 - Az. 4 BV 5/13 - abgeändert.

Die Anträge der Arbeitgeberin (Antragstellerin) werden zurückgewiesen.

Auf den Widerantrag des Betriebsrats (Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungsthematik "Nachweispflicht im Krankheitsfall der im Betrieb E. beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind" hat.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 5 Abs. 1 EFZG;

Gründe

A.

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2. 3.