Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Minderjährige wirksam die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Zusatzversorgung gewählt hat und ihr deshalb nur die von der VBL gewährte Gesamtversorgung zusteht oder ob sie noch die beklagte Ersatzkasse in Anspruch nehmen kann.
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