BAG - Urteil vom 08.06.1999
3 AZR 71/98
Normen:
BGB §§ 2, 106, 113 Abs. 1, 2 ; Ersatzkassentarifvertrag § 37 Abs. 2, Anlage 7, 7 a; TVG § 1 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 113 BGB
BB 1999, 2090
BB 2000, 567
NZA 2000, 34
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 03. Juli 1997 - 17 Ca 27759/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 12. November 1997 - 18 Sa 73/97 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Umfang einer Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 BGB

BAG, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 71/98

DRsp Nr. 1999/9398

Umfang einer Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 BGB

»1. Die Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses umfaßt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte. Tarifvertraglich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten sind jedenfalls in der Regel als verkehrsüblich anzusehen. 2. Für eine einschränkende Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht zumindest dann kein Anlaß, wenn die gesetzlichen Vertreter wissen oder wissen müssen, daß der Tarifvertrag den Arbeitnehmern ein Wahlrecht einräumt. Jedenfalls unter diesen Umständen erstreckt sich die Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Wahl des Durchführungsweges für die Zusatzversorgung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 7 des Ersatzkassentarifvertrages.«

Normenkette:

BGB §§ 2, 106, 113 Abs. 1, 2 ; Ersatzkassentarifvertrag § 37 Abs. 2, Anlage 7, 7 a; TVG § 1 ; ZPO § 561 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Minderjährige wirksam die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Zusatzversorgung gewählt hat und ihr deshalb nur die von der VBL gewährte Gesamtversorgung zusteht oder ob sie noch die beklagte Ersatzkasse in Anspruch nehmen kann.