LAG Hamm - Urteil vom 09.07.2015
18 Sa 1503/14
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 261/14

Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 1503/14

DRsp Nr. 2015/20429

Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit

Es ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 GewO gedeckt, wenn die Arbeitszeit eines Kommissionierers abweichend von der bisherigen Praxis (06.00 Uhr bis 14.32 Uhr) im Rahmen eines Schichtmodells mit versetzten Schichten auf die Zeit von 11.00 Uhr bis 19.32 Uhr festgesetzt wird. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers einen Vertrauenstatbestand in den Bestand der bisherigen Arbeitszeitregelung geschaffen hätte (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 26.09.2014 - 1 Ca 261/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien haben über die Lage der Arbeitszeit des Klägers gestritten; sie streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob sich der Rechtsstreit durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erledigt hat.