Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren über die Frage, ob der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2012 jeweils drei weitere Tage Erholungsurlaub nachzugewähren sind.
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