LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.2014
3 Sa 685/13
Normen:
AGG § 7; AGG § 1; AGG § 10; i.d.F. § 5 HUrlVO; b zu MTV UKGM § 29 Ziff. 10 und Anlage 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 358/12

Umfang des Urlaubsanspruchs über 50 Jahre alter Beschäftigter nach der HUrlVO

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 685/13

DRsp Nr. 2016/13606

Umfang des Urlaubsanspruchs über 50 Jahre alter Beschäftigter nach der HUrlVO

Orientierungssätze: Jahresurlaubsanspruch d. Kläg. beläuft sich auf 30 Tage nach Anlage 1b zu MTV UKGM und kein erhöhter Urlaubsanspruch d. Kläg. unter dem Gesichtspunkt "Anpassung nach oben" wegen Unwirksamkeit von § 5 Abs. 1 HUrlVO. § 5 Abs. 1 HUrlVO ist wirksam, soweit die Vorschriften für über 50-jährige Beschäftigte 3 Urlaubstage mehr vorsieht. Diese Differenzierung ist gerechtfertigt, weil sie dem Schutz älterer Beschäftigter dient, sie gleicht deren erhöhtes Erholungsbedürfnis und ihre längere Regenerationszeit aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 - 10 Ca 358/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7; AGG § 1; AGG § 10; i.d.F. § 5 HUrlVO; b zu MTV UKGM § 29 Ziff. 10 und Anlage 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren über die Frage, ob der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2012 jeweils drei weitere Tage Erholungsurlaub nachzugewähren sind.