OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.01.2018
3 U 171/15
Normen:
BGB § 742; BGB § 823; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 146/14

Umfang des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGBAnspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 3 U 171/15

DRsp Nr. 2018/15290

Umfang des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands

Eine Herstellung des früheren Zustands kann auch § 1004 BGB grundsätzlich nicht verlangt werden. Für die Darlegung einer schuldhaften Eigentumsverletzung gemäß § 823 ff. BGB bedarf es eines hinreichend substantiierten Tatsachenvortrags. Die Gemeinschaft als solche ist kein Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten. Soweit eine Verletzung der Pflichten aus § 742 ff. BGB geltend gemacht wird, muss auch insoweit ein schuldhaftes Verhalten dargelegt werden, wobei für das Handeln von Erfüllungsgehilfen nicht gehaftet wird.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Normenkette:

BGB § 742; BGB § 823; BGB § 1004;

Gründe

I.

Mit ihrer Berufung verfolgten die Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Feuchtigkeitsschadens weiter.