1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2010, Az.:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab 01.10.2009 dem Kläger monatlich einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund in Höhe von EUR 110,-- zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
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