OLG München - Beschluss vom 19.07.2017
13 U 1235/17
Normen:
StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 808/16

Umfang des Schadensersatzes bei einem Prozessbetrug

OLG München, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 13 U 1235/17

DRsp Nr. 2018/11675

Umfang des Schadensersatzes bei einem Prozessbetrug

Hat eine Prozesspartei durch unrichtige Angaben die Klageabweisung in einem vorangegangenen Prozess erreicht, so umfasst der Schadensersatzanspruch des Geschädigten mangels Stoffgleichheit nicht die Recherche- und Rechtsberatungskosten zum Nachweis des versuchten Prozessbetruges.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2017, Az. 40 O 808/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 854.953,52 € festzusetzen.

3.

Der Senat stellt dem Kläger anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

4.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.