LAG Saarland, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 7/08
ArbG Saarbrücken, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 65 BV 9/05
Umfang des Restmandats des Betriebsrats eines stillgelegten Betriebs; Versetzung eines Arbeitnehmers
BAG, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 41/09
DRsp Nr. 2010/5358
Umfang des Restmandats des Betriebsrats eines stillgelegten Betriebs; Versetzung eines Arbeitnehmers
Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist.Orientierungssätze:1. Eine betriebsübergreifende Versetzung bedarf nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in der Regel der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Das Beteiligungsrecht soll es dem Betriebsrat ermöglichen, der beabsichtigten Versetzung seine Zustimmung bei Vorliegen von Verweigerungsgründen iSd. § 99 Abs. 2BetrVG zu versagen und den Arbeitgeber gerichtlich anzuhalten, den Arbeitnehmer ohne Änderung seines bisherigen Arbeitsbereichs im Betrieb weiterzubeschäftigen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs setzt daher den Fortbestand der Einheit voraus, für die der Betriebsrat errichtet ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.