1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.11.2016 (Az.:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.397,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
1. aus 8.285,17 € vom 8.04.2010 bis zum 7.12.2012 sowie
2. aus 36.397,34 € seit dem 8.12.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75 % sämtlicher weiterer Kosten aus dem Schadensgeschehen vom 19.06.2003 zu Lasten ihres Versicherten Herrn B... N..., geb. am ....11.1963, zu erstatten, soweit diese gemäß §§
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Die Kosten der zweiten Instanz werden der Klägerin zu 14 % und der Beklagten zu 86 % auferlegt.
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