LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.2020
5 TaBV 178/19
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 648/18

Umfang des Mitbestimmungsrechts des BetriebsratsMitbestimmung des Betriebsrats bei dem Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum der Flugsicherung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 5 TaBV 178/19

DRsp Nr. 2022/13793

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats Mitbestimmung des Betriebsrats bei dem Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum der Flugsicherung

Das Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum der Flugsicherung stellt keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dar, da dies die Art und Weise betrifft, wie die Arbeit zu verrichten ist und ein entsprechendes Verhalten der Arbeitnehmer zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehört.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2019 – 16 BV 648/18 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anlässlich des Verbots der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum während der Arbeitszeit.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, welches insbesondere im Auftrag der A (A) die B (= B) betreibt. Die in C beschäftigten Arbeitnehmer/innen werden von dem Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.