LAG Köln - Beschluss vom 27.05.2020
11 TaBV 48/19
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 38/19

Umfang des Mitbestimmungsrechts des BetriebsratsAbgrenzung von mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten von Arbeitnehmern

LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 11 TaBV 48/19

DRsp Nr. 2020/16164

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats Abgrenzung von mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten von Arbeitnehmern

1. Der Hinweis in einem Schreiben eines Vorgesetzten an sämtliche Angehörige einer Schicht, der Arbeitsplatz möge in einem sauberen Zustand gehalten und nicht mehr benötigtes Papierwerk in den Mülleimer gegeben und nicht zerknüllt in den Arbeitsräumen hinterlassen werden, ist schwerpunktmäßig dem Arbeitsverhalten der betroffenen Arbeitnehmer zuzuordnen und unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. 2. Jedenfalls fehlt es bei einer anlassbezogenen, einmaligen Reaktion eines Vorgesetzten dann an der Wiederholungsgefahr, wenn der Arbeitgeber zusichert, ein Schreiben dieser Art in Zukunft nicht noch einmal ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu verwenden, auch wenn nach seiner Rechtsansicht Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht verletzt wurden.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2019 - 17 BV 38/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Unterlassung von Belehrungen und Unterweisungen von Arbeitnehmern.

1. 2.