LAG Hamburg - Beschluss vom 19.03.2010
6 TaBV 6/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 6/07

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Fällen der Ein- und Umgruppierung; Zustimmungsfiktion infolge nicht rechtzeitig erfolgter Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 6 TaBV 6/09

DRsp Nr. 2010/22134

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Fällen der Ein- und Umgruppierung; Zustimmungsfiktion infolge nicht rechtzeitig erfolgter Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat

1. a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Es reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. b) Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgaben zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers nicht bedarf, besteht kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. 2. Beantragt der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten personellen Maßnahme und stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Zustimmung des Betriebsrats mangels rechtzeitiger oder beachtlicher Zustimmungsverweigerung schon als erteilt gilt, so hat das Gericht auch ohne einen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag des Arbeitgebers dahingehend zu entscheiden, dass die Zustimmung als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. April 2009 -17 BV 6/07 - wird zurückgewiesen.