LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2012
5 TaBV 144/11
Normen:
TVPV § 77 Abs. 1 Nr. 2; MTV § 4; MTV § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 692/10

Umfang des Mitbestimmungsrechts der Gesamtvertretung hinsichtlich der Flugpläne bei Überschreitungen der höchstzulässigen Flugdienstzeit aufgrund von Verspätungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 144/11

DRsp Nr. 2012/17313

Umfang des Mitbestimmungsrechts der Gesamtvertretung hinsichtlich der Flugpläne bei Überschreitungen der höchstzulässigen Flugdienstzeit aufgrund von Verspätungen

1. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV in Verbindung mit § 4, 8. Abschnitt MTV steht der Gesamtvertretung nur bei der erstmaligen Gestaltung der Umläufe ein Mitbestimmungsrecht zu. 2. Hat die Gesamtvertretung den Saisonplänen zugestimmt, findet nach den tariflichen Bestimmungen kein erneutes Mitbestimmungsverfahren bezüglich der bereits mitbestimmten Flugpläne statt, wenn sich bei deren Durchführung Überschreitungen der höchstzulässigen Flugdienstzeit gemäß § 4, 2. Abschnitt (9) MTV ergeben.

Die Beschwerde der A gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 - 6 BV 692/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVPV § 77 Abs. 1 Nr. 2; MTV § 4; MTV § 8;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten der A im Zusammenhang mit der Abweichung von mitbestimmten Flugumläufen.