I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten den Rückkaufswert zweier Lebensversicherungen geltend.
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