OLG München - Urteil vom 23.02.2010
25 U 5124/09
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 9914/09

Umfang des Insolvenzschutzes einer Direktversicherung

OLG München, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 25 U 5124/09

DRsp Nr. 2010/17251

Umfang des Insolvenzschutzes einer Direktversicherung

Ein Minderheitsgesellschafter und Prokurist einer Gesellschaft fällt auch dann unter § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG, wenn er die Geschicke des Unternehmens selbst bestimmt hat und nie weisungsgebunden und damit Arbeitnehmer war.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.09.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten den Rückkaufswert zweier Lebensversicherungen geltend.