I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 -
Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i.S. §
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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