BAG - Urteil vom 23.01.2018
3 AZR 359/16
Normen:
BetrAVG § 1b; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BetrAVG § 30g Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 7 Nr. 119
AuR 2018, 252
BAGE 161, 319
BB 2018, 819
EzA BetrAVG § 2 Nr. 41
ZIP 2018, 1195
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 728/15
ArbG Köln, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9966/14

Umfang des gesetzlichen Insolvenzschutzes für VersorgungsanwärterKein Insolvenzschutz für etwaige Verzinsungsansprüche des Versorgungsanwärters

BAG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 359/16

DRsp Nr. 2018/4106

Umfang des gesetzlichen Insolvenzschutzes für Versorgungsanwärter Kein Insolvenzschutz für etwaige Verzinsungsansprüche des Versorgungsanwärters

Das von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG geforderte Einvernehmen über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG auf vor dem 1. Januar 2001 erteilte Versorgungszusagen liegt auch vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits bestehenden - Versorgungsordnung richten, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG anordnet. Orientierungssätze: 1. Der Umfang der Eintrittspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung richtet sich für Versorgungsanwärter jedenfalls auch dann nach § 7 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, wenn zwar der Sicherungsfall, nicht jedoch der Versorgungsfall schon vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. 2. Eine Beitragszusage mit Mindestleistung kann nach § 1 Abs. 2 BetrAVG nur in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung und damit in den versicherungsförmigen Durchführungswegen erteilt werden.