LAG Köln - Urteil vom 10.10.2012
5 Sa 389/12
Normen:
BGB § 123; BZRG § 51; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 413
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10449/10

Umfang des Fragerechts des Arbeitgebers für eine Tätigkeit als Justizvollzugsbediensteter nach Vorstrafen und eingestellten Ermittlungsverfahren

LAG Köln, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 389/12

DRsp Nr. 2013/2102

Umfang des Fragerechts des Arbeitgebers für eine Tätigkeit als Justizvollzugsbediensteter nach Vorstrafen und eingestellten Ermittlungsverfahren

1. Aus § 51 BZRG folgt, dass ein Arbeitgeber Bewerber nicht nach im Bundeszentralregister getilgten Vorstrafen fragen darf. Der Bewerber ist auch nicht zur Offenbarung verpflichtet.2. Der Arbeitgeber darf den Bewerber nicht nach eingestellten Ermittlungsverfahren fragen. Der Bewerber ist auch nicht zur Offenbarung verpflichtet.3. Dies gilt auch für eine vorgesehene Tätigkeit als Justizvollzugsbediensteter.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Februar 2012 - 11 Ca 10449/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BZRG § 51; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Anfechtung eines Arbeitsvertrages.

Der am 1982 geborene Kläger ist bei dem beklagten L seit dem 1. Juni 2010 als Justizvollzugsbediensteter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht die Verpflichtung des Klägers vor, sich innerhalb von drei Jahren in das Beamtenverhältnis übernehmen zu lassen.

1. 2. 3. 4. 5.