LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2012
5 TaBV 2/12
Normen:
BetrVG § 76; BetrVG § 94; BetrVG § 95;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 62/11

Umfang des Einigungsstellenspruchs; Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2012/18356

Umfang des Einigungsstellenspruchs; Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Die Einigungsstelle ist nicht befugt, im Rahmen eines streitigen Spruchs Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu erweitern.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 30.11.11 - 4 BV 62/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 25.07.2011 unwirksam ist.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76; BetrVG § 94; BetrVG § 95;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt eine Rehabilitationsklinik in F. und gehört zur N.-Gruppe. Antragsgegner ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Nachdem es der Betriebsrat im Jahre 2010 abgelehnt hatte, eine im Konzern bestehende Konzernbetriebsvereinbarung "Mitarbeitergespräche" auch für den Betrieb der Arbeitgeberin in F. zu übernehmen, kam es im Jahre 2011 zu Verhandlungen über eine eigene Betriebsvereinbarung. Diese sollte auf Wunsch der Arbeitgeberin auch das Thema "Personalbeurteilung" umfassen. Die Verhandlungen scheiterten.

1. 2.