LAG Köln - Urteil vom 04.05.2017
7 Sa 683/16
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7624/15

Umfang des Direktionsrechts hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 683/16

DRsp Nr. 2018/17676

Umfang des Direktionsrechts hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeit

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart, so ist der Arbeitgeber nicht befugt, im Wege seines Direktionsrechts eine flexible Arbeitszeitgestaltung mit Arbeitszeitkonto anzuordnen, bei der die 40-Stunden Woche nur noch als Durchschnittswert in einem 13-wöchigen Referenzzeitraum erreicht wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2016 in Sachen5 Ca 7624/15 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2000 mit nicht mehr und nicht weniger als 40 Arbeitsstunden pro Woche zu beschäftigen vorbehaltlich einer zulässigen Anordnung von Notdiensten gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages oder von Überstunden im Sinne von § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

1) 2) 3)