Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2016 in Sachen5
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2000 mit nicht mehr und nicht weniger als 40 Arbeitsstunden pro Woche zu beschäftigen vorbehaltlich einer zulässigen Anordnung von Notdiensten gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages oder von Überstunden im Sinne von § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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