Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. April 2017 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts wirksam eine andere Tätigkeit zugewiesen hat oder ihn weiter als Betriebsleiter einsetzten muss.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Herstellung von Celluloseether tätig ist. Sie ist Teil eines japanischen Konzerns, dessen Konzernmutter die A ist. Ebenfalls zum gleichen Konzern gehört die B, welche ein Werk in C (Louisiana, USA) unterhält. Die Beklagte sowie die B sind wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden. Die Beklagte selbst unterhält am Standort D ein Werk mit mehreren Produktionsbetrieben, u.a. einen Betrieb zur Herstellung von Glutolin.
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