Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2015 -
Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin vom 08.12.2015 rechtswidrig ist und die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Kassenleiterin weiter zu beschäftigen.
Der Antrag auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 17.02.2015 wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten u.a. über die Berechtigung einer Abmahnung, die Wirksamkeit einer Versetzung und die Art der Beschäftigung.
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