LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2018
6 Sa 1586/17
Normen:
GewO § 106; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 15
LAGE GewO 2003 Nr. 106 Nr. 32
LAGE TVG § 4 Telekom Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 10510/16

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers unter Geltung des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29.06.2002

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 1586/17

DRsp Nr. 2018/18465

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers unter Geltung des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29.06.2002

1. Der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung T. schränkt das Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Versetzung eines Arbeitnehmers ein. Die dort in § 3 Abs. 4 und § 4 genannten Regelungen und Verfahrensvorschriften sind abschließend und können nicht durch die Betriebsvereinbarung Interessenausgleich und Sozialplan eingeschränkt werden. 2. Ist eine Versetzung wegen Verstoß gegen § 3 Abs. 4 TV Ratio unwirksam, ist eine Folgeversetzung, die darauf beruht, ebenfalls unwirksam.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.09.2017 - 37 Ca 10510/16 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Juniorreferent Personalentwicklung am Beschäftigungsort Berlin zu beschäftigen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers.