Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 26.01.1971 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 15.03.1999 bei der Beklagten als Metzgereiarbeiter zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 2.424,46 EUR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.03.1999 (Bl. 20 f. d. A.) sieht in § 3 u. a. Folgendes vor:
".....
Die Arbeitszeiteinteilung erfolgt nach Dienstplan.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei gleichem Lohn mit anderen Arbeiten und in anderen Betrieben oder in anderen Betriebsabteilungen zu beschäftigen, wenn während der regelmäßigen Arbeitszeit fachliche Arbeit nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist bzw. wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist."
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