LAG Köln - Urteil vom 02.03.2018
10 SaGa 21/17
Normen:
GG Art. 33;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 45/17

Umfang des Bewerberverfahrensanspruchs eines schwer behinderten Bewerbers um eine Stelle als Referent bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz

LAG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 10 SaGa 21/17

DRsp Nr. 2018/13656

Umfang des Bewerberverfahrensanspruchs eines schwer behinderten Bewerbers um eine Stelle als Referent bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Zum Bewerberverfahrensanspruch eines schwerbehinderten Menschen.

1. Ein öffentlicher Arbeitgeber hat einen sich bewerbenden schwer behinderten Menschen gemäß § 82 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch zu lade, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. 2. Maßgeblich im Rahmen der Feststellung der fachlichen Eignung ist das in der Stellenausschreibung formulierter Anforderungsprofil. Dabei ist nicht auf das formelle Anforderungsprofil abzustellen, sondern auf die Anforderung, die der Arbeitgeber an ein Stellensbewerber stellen dort. Die Festlegung des Anforderungsprofil fehlt muss im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar, d.h. frei von sachfremden Erwägungen sein. 3. Bei Referentenstellen bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz stellt es sich nicht als sachfremd dar, wenn das Anforderungsprofil eine mit dem 2. Staatsexamen abgeschlossene juristische Ausbildung oder die Qualifikation als Master auf Public Administration fordert.

Tenor

1. 2. 3.