LAG Köln - Urteil vom 21.05.2015
7 Sa 1206/14
Normen:
TzBfG § 4; § 10 TV FlexÜ der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 01.01.2010;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9575/13

Umfang des betrieblichen GleichbehandlungsgrundsatzesGleichbehandlung von aus einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell in Altersrente gehenden mit aus dem aktiven Arbeitsverhältnis in die gesetzliche Altersrente wechselnden Arbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1206/14

DRsp Nr. 2016/8058

Umfang des betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Gleichbehandlung von aus einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell in Altersrente gehenden mit aus dem aktiven Arbeitsverhältnis in die gesetzliche Altersrente wechselnden Arbeitnehmern

Es verstößt gegen § 4 Abs.1 S.1 TzBfG und § 10 Abs.1 S.1 TV FlexÜ, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Übung allen Arbeitnehmern, die aus einem "aktiven Arbeitsverhältnis" heraus unmittelbar in die gesetzliche Altersrente wechseln, zur Belohnung ihrer Betriebstreue eine sog. Abschiedsprämie zahlt, solchen Arbeitnehmern, die aus einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell heraus in Altersrente gehen, aber nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.11.2014 in Sachen1 Ca 9575/13 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4; § 10 TV FlexÜ der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 01.01.2010;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine sogenannte Abschiedsprämie.