LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2022
16 TaBV 8/21
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 10/19

Umfang des Auskunftsanspruchs des Konzernbetriebsrats zwecks Bestellung des WahlvorstandsAuskunftsrecht zwecks Aufstellung von WählerlistenAuskunftsanspruch des Wahlvorstands gegenüber ArbeitgeberKein Anspruch des Konzernbetriebsrats auf Auskunft über personenbezogene Daten von Arbeitnehmern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 16 TaBV 8/21

DRsp Nr. 2022/8696

Umfang des Auskunftsanspruchs des Konzernbetriebsrats zwecks Bestellung des Wahlvorstands Auskunftsrecht zwecks Aufstellung von Wählerlisten Auskunftsanspruch des Wahlvorstands gegenüber Arbeitgeber Kein Anspruch des Konzernbetriebsrats auf Auskunft über personenbezogene Daten von Arbeitnehmern

1. Der Konzernbetriebsrat benötigt nur die Auskünfte, die zur Bestellung des Wahlvorstands erforderlich sind. Dazu gehören nicht diejenigen Informationen, die der noch zu bestellende Wahlvorstand braucht, um die Wählerliste gemäß § 2 WahlO BetrVG aufzustellen. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch des Wahlvorstands gegenüber dem Arbeitgeber, § 2 Absatz 2 Satz 2 WahlO BetrVG.Die hier vom Konzernbetriebsrat begehrten Daten (Namen, Geburts- und Eintrittsdatum der Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens) benötigt er für die Errichtung des Wahlvorstands nicht. Er ist berechtigt, die betreffende Einrichtung aufzusuchen und dort Arbeitnehmer anzusprechen, ob sie bereit sind, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen. Auch ist ihm die telefonische Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Die Namen der Mitarbeiter (und ihr Geburts- und Eintrittsdatum) benötigt er dafür nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. November 2020 – 9 BV 10/19 – teilweise abgeändert: