Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2007 verkündete Teilurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung darüber, in welchem Umfang die Beklagte eine von ihm als Miterfinder entwickelte Diensterfindung benutzt hat.
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