Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 24. Februar 2016 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit § 13b AÜG.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der A. Dabei handelt es sich um ein Personaldienstleistungsunternehmen, das sich überwiegend mit der Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) befasst.
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