LAG Köln - Beschluss vom 06.07.2017
7 TaBV 83/16
Normen:
BetrVG § 23; BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101; AÜG § 12; AÜG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 73/16

Umfang des Anspruchs des Betriebsrats auf Unterlassung kurzfristiger Einsätze von Leih-Arbeitnehmern ohne Mitwirkung des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 83/16

DRsp Nr. 2018/13657

Umfang des Anspruchs des Betriebsrats auf Unterlassung kurzfristiger Einsätze von Leih-Arbeitnehmern ohne Mitwirkung des Betriebsrats

Zum Umfang der Mitbestimmungsrechte und Informationsansprüche des Betriebsrats bei kurzfristigen Einsätzen von Leih-Arbeitnehmern im Mode-Einzelhandel

1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholt oder gar eine verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lässt, bevor er die Maßnahme durchführt. 2. auch bei bestehenden Mitbestimmungsrechten ist ein derart gefasster Antrag als zu weitgehend zurückzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats/Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.10.2016 in Sachen 2 BV 73/16 und die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin/Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23; BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101; AÜG § 12; AÜG § 14;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um einen Unterlassungsanspruch und Informationspflichten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit den Mitbestimmungsrechten aus §§ 99, 100 BetrVG beim Einsatz von Leiharbeitnehmern.

1. 2. 1. 2.