LAG Hamm - Urteil vom 14.01.2016
18 Sa 1279/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 684/15

Umfang des Anspruchs auf Zahlung des MindestlohnsAnrechnung von Sonderzahlungen als fester Vergütungsbestandteil auf den Mindestlohn

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 1279/15

DRsp Nr. 2016/8052

Umfang des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns Anrechnung von Sonderzahlungen als fester Vergütungsbestandteil auf den Mindestlohn

Es bestehen Bedenken, ob die jährliche Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld als Leistung i.S. des MiLoG anzusehen wäre. Dies kann jedoch dahinstehen, wenn die Vertragsparteien bereits lange vor Inkrafttreten des MiLoG vereinbart haben, dass die bis dahin gezahlten Sonderzahlungen durch eine anteilige Erhöhung der monatlichen Grundvergütung gewährt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2015 - 3 Ca 684/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Vergütungszahlung für die Monate Januar und Februar 2015; die Klägerin will diese Ansprüche auf das Mindestlohngesetz stützen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 15.08.2006 als Servicekraft im Restaurant beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag, den die Parteien am 09.08.2006 abschlossen, beträgt die Arbeitszeit 19,5 Stunden wöchentlich. § 4 des Arbeitsvertrages lautet auszugsweise wie folgt:

"Die Weihnachtsgratifikation und das zusätzliche Urlaubsgeld werden nach unserer innerbetrieblich üblichen Regelung vergütet.