Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2017 in Sachen6
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zustehenden Sozialplanabfindung.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.02.2017 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 22.02.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 20.03.2017 Berufung eingelegt und diese am 20.04.2017 begründet.
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