LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2020
1 Sa 288/19
Normen:
MDK-T Anl. 3 § 2 Abs. 4; MDK-T § 3 Abs. 1; MDK-T § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1292/18

Umfang des Anspruchs auf Erstattung von Reisekosten im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der KrankenversicherungZulässigkeit der Kürzung des Anspruchs nach einem Günstigervergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 288/19

DRsp Nr. 2020/15803

Umfang des Anspruchs auf Erstattung von Reisekosten im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung Zulässigkeit der Kürzung des Anspruchs nach einem Günstigervergleich

Der MDK-T gibt keine Grundlage für eine gehandhabte Praxis der Erstattung von Reisekosten nach einem Vergleich der Entfernungen zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem jeweiligen Einsatzort einerseits und zwischen dem Sitz des Arbeitgebers und dem Einsatzort andererseits und eine Wegstreckenentschädigung nur auf der Grundlage der Entfernung ab dem Sitz des Arbeitgebers zu zahlen, wenn diese geringer ist als die vom Arbeitnehmer tatsächlich vom Wohnort aus dorthin zurückgelegte Strecke.

Tenor

I.

Auf die Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Mai 2019, Az.: 3 Ca 1292/18, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,60 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 191,10 EUR seit dem 24. September 2018 und aus 52,50 EUR seit dem 24. April 2019 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2018 zu zahlen.

3. 4. II. III. IV.