LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2012
16 TaBV 237/11
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 114/11

Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten des Betriebsrats; Hinzuziehung einer Moderation zu einer Klausurtagung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 16 TaBV 237/11

DRsp Nr. 2012/17300

Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten des Betriebsrats; Hinzuziehung einer Moderation zu einer Klausurtagung

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG kommt eine Verpflichtung des Arbeitgebers nur für erforderliche Kosten des Betriebsrats in Betracht. 2. Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden, Sitzungen des Gremiums ohne Hilfe von außen zu leiten. 3. In Ausnahmefällen kann die Zuhilfenahme externer Hilfe nötig und deren Kostentragung dem Arbeitgeber zumutbar sein, etwa wenn die Situation im Gremium festgefahren ist.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28.09.2011 - 6 Bv 114/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert:

Die Antragstellerin wird von den Kosten für die Moderatorin H in Höhe von 2.850,00 EUR (in Worten: Zweitausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) zzgl. Fahrtkosten in Höhe von 58,20 EUR (in Worten: Achtundfünfzig und 20/100 Euro) anlässlich der Klausurtagung der Bereichsvertretung vom 01.03.2011-03.03.2011 freigestellt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die Hinzuziehung einer Moderatorin zu einer Klausurtagung der Bereichsvertretung zu tragen.