OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2018
19 U 17/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 836;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 41/17

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines BaugerüstesGeltung von Unfallverhütungsvorschriften im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 19 U 17/17

DRsp Nr. 2019/4932

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Baugerüstes Geltung von Unfallverhütungsvorschriften im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

1. Ein Gerüst stellt kein mit einem Grundstück verbundenes Werk oder einen Teil eines Gebäudes i.S. von § 836 BGB dar. 2. Der Schutzbereich von Unfallverhütungsvorschriften ist in besonderer Hinsicht auf das Verhältnis zwischen Unternehmern und deren Arbeitnehmern als Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt. 3. Es ist davon auszugehen, dass ein Malermeister berufsbedingt Erfahrung beim Besteigen von Leitern hat. Der Auftraggeber darf daher davon ausgehen, dass der Auftragnehmer als selbständiger Malermeister sich kraft eigener Erfahrung und eigenen Wissens vor etwaigen Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung einer Anlegeleiter schützen und die Standsicherheit vor Nutzung der Leiter selbst überprüfen werde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.