OLG Köln - Beschluss vom 07.02.2018
16 U 157/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 12/16

Umfang der Verkehrssicherungspflicht für den Fußgängerbereich einer Straße

OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 16 U 157/17

DRsp Nr. 2018/4762

Umfang der Verkehrssicherungspflicht für den Fußgängerbereich einer Straße

Ein Fußgänger muss bei Benutzung der Straße mit gewissen Unebenheiten rechnen. Dabei sind auch Unebenheiten jenseits der Bagatellgrenze von 2 bis 2,5 cm hinzunehmen, wenn sie großflächig und gut erkennbar sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.2017 - 16 O 12/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;

[Tatbestand]

Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss vom 8.1.2018 folgendes ausgeführt: