LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2010
7 Sa 634/09
Normen:
LPersVG § 82 Abs. 4; LPersVG § 82 Abs. 1 S. 1; LPersVG § 83 Abs. 1; LPersVG § 83 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 200/09

Umfang der Unterrichtung des Personalrats bei Kündigung eines Lehrers innerhalb der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 634/09

DRsp Nr. 2010/10578

Umfang der Unterrichtung des Personalrats bei Kündigung eines Lehrers innerhalb der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes

1. Bei der Unterrichtung des Personalrates über die Kündigungsgründe innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes der beiderseitigen Überprüfung der Arbeitsvertragsparteien dient; es kann deshalb bei einer solchen Kündigung ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber, der keine auf Tatsachen gestützte und durch Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe benennen kann, dem Personalrat nur seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen. 2. Für eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates ist es nicht erforderlich, diesem mitzuteilen, worauf die Bewertung des Arbeitnehmers beruht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.08.2009, Az.: 6 Ca 200/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPersVG § 82 Abs. 4; LPersVG § 82 Abs. 1 S. 1; LPersVG § 83 Abs. 1; LPersVG § 83 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.