LAG Hamm, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 103/13
ArbG Bochum, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/13
Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei Versetzung von MandatsträgernDringende betriebliche Gründe zur Versetzung von Mandatsträgern
BAG, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 55/14
DRsp Nr. 2016/19124
Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei Versetzung von MandatsträgernDringende betriebliche Gründe zur Versetzung von Mandatsträgern
Die betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers iSv. § 103 Abs. 1BetrVG bedarf nach § 103 Abs. 3BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3BetrVG geht demjenigen zur Versetzung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4BetrVG im abgebenden Betrieb als das speziellere vor. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach § 103 Abs. 3BetrVG auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2BetrVG genannten Gründe verweigern.Orientierungssätze:1. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf die zu einem Mandatsverlust führende Versetzung eines in § 103 Abs. 1BetrVG genannten Mandatsträgers der Zustimmung des Betriebsrats, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist. Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag des Arbeitgebers zu ersetzen, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Mandatsträgers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
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