BAG - Beschluss vom 27.07.2016
7 ABR 55/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5; GewO § 106;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 60
BAGE 155, 381
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 19
NJW 2016, 10
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 103/13
ArbG Bochum, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/13

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei Versetzung von MandatsträgernDringende betriebliche Gründe zur Versetzung von Mandatsträgern

BAG, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 55/14

DRsp Nr. 2016/19124

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei Versetzung von Mandatsträgern Dringende betriebliche Gründe zur Versetzung von Mandatsträgern

Die betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers iSv. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf nach § 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG geht demjenigen zur Versetzung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG im abgebenden Betrieb als das speziellere vor. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern. Orientierungssätze: 1. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf die zu einem Mandatsverlust führende Versetzung eines in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Mandatsträgers der Zustimmung des Betriebsrats, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist. Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag des Arbeitgebers zu ersetzen, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Mandatsträgers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.