LAG Hamm - Beschluss vom 04.02.2022
13 TaBV 30/21
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; TVöD/VKA § 12 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 24/20

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei Eingruppierung nach TVöDInformationen zur Bildung von Arbeitsvorgängen nach § 12 TVöD an den BetriebsratUmfang der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG

LAG Hamm, Beschluss vom 04.02.2022 - Aktenzeichen 13 TaBV 30/21

DRsp Nr. 2022/5637

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei Eingruppierung nach TVöD Informationen zur Bildung von Arbeitsvorgängen nach § 12 TVöD an den Betriebsrat Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG

Bei einer Eingruppierung nach den Bestimmungen des TVöD (VKA) ist der Betriebsrat im Rahmen der vom Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzunehmenden Unterrichtung im ausreichenden Umfang auch über die Kriterien zur Bildung von Arbeitsvorgängen zu informieren.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.05.2021 - 2 BV 24/20 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; TVöD/VKA § 12 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten (noch) um die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin nach Maßgabe der Bestimmungen der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - im Folgenden kurz EntgO (VKA).

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt Akutkrankenhäuser und beschäftigt an ihren Standorten in A und B insgesamt ca. 2.800 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb bestehende Betriebsrat. Im Unternehmen der Arbeitgeberin findet das Tarifwerk des TVöD (VKA) einschließlich der EntgO (VKA) Anwendung.