LAG Köln - Urteil vom 10.07.2020
4 Sa 692/19
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 533; ZPO § 529; BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3220/19

Umfang der Übergangsregelung hinsichtlich bisher gezahlter, nach Umstrukturierung des Betriebes nicht mehr geschuldeter Prämien aufgrund des Sozialplans

LAG Köln, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 692/19

DRsp Nr. 2020/12905

Umfang der Übergangsregelung hinsichtlich bisher gezahlter, nach Umstrukturierung des Betriebes nicht mehr geschuldeter Prämien aufgrund des Sozialplans

Zur Auslegung eines Sozialplans, durch den bislang prämienberechtigten Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Umstrukturierung auf eigenen Wunsch in einen Bereich wechseln, in denen sie keine Prämie mehr erhalten können, eine zeitlich befristete Ausgleichszahlung für Prämienverluste gewährt wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2019 (18 Ca 3220/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 533; ZPO § 529; BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über eine zeitlich befristete kollektivrechtliche Ausgleichszahlung für Prämienverluste infolge Arbeitsplatzwechsels.

Die Beklagte betreibt ua. in K -L ein Logistikzentrum, von dem mehr als 600 Supermärkte in Nordrhein-Westfalen beliefert werden. Das Logistikzentrum besteht aus zwei Lagern, dem Frischelager und dem Trockenlager. Bei der Beklagten besteht ein örtlicher Betriebsrat. Ferner ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

1. 2. 1. 2.