Die Berufung des Klägers gegen das Urteil Arbeitsgerichts Minden vom 20.10.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte damit begründet, der Kläger habe Prüfberichte verfälscht und weitergeleitet.
Die Beklagte beschäftigte den 1960 geborenen und verheirateten Kläger seit dem 01.11.1999 als Leiter der Abteilung Geld- und Werttransporte zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von etwa 6.000 €. Nebenberuflich geht der Kläger einer Tätigkeit als öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger für Geld- und Wertdienstleistungen nach.
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