Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.04.2020 -
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Die gemäß §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art.
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