OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2018
2 U 46/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 41/13

Umfang der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 2 U 46/17

DRsp Nr. 2019/2597

Umfang der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen

Eine Gemeinde ist nur verpflichtet, bei Eisglätte eine Straßenquerung zu streuen, wenn hier ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Kreuzung von zwischen 5und 29 Fußgängern in der Stunde frequentiert wird.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13.09.2017, Az. 3 O 41/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu sowie zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung von 22.525,02 € besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;

Gründe: